ZBB 2020, 126
Leitsatz (Verfahrenssprache Deutsch):
Der EZB ist mit Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1024/2013 eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des ESM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten i. S. v. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs „besondere Umstände“ i. S. v. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen.
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