RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungOberlandesgerichteZKG § 41 Abs. 2; BGB § 307; UWG § 8; UKlaG §§ 4, 4aZur Angemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto
ZKG§ 41
BGB§ 307
UWG§ 8
UKlaG§ 4
UKlaG§ 4a
OLG Schleswig, Urt. v. 08.05.2018 – 2 U 6/17 (rechtskräftig; LG Lübeck), ZIP 2019, 212 = WM 2019, 68OLG SchleswigUrt.8.5.20182 U 6/17rechtskräftigZIP 2019, 212WM 2019, 68LG Lübeck
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Erbringung von Diensten aufgrund eines Basiskontovertrags sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.
2. Ein Kreditinstitut mit Filialnetz ist nicht berechtigt, unter mehreren Modellen für Basiskonten ein Modell zur Verfügung zu stellen, das ausschließlich Online-Banking und Barauszahlungen an Geldautomaten ermöglicht. Der Zugang zu bestehenden Schaltern muss diskriminierungsfrei ermöglicht werden. Es muss den Kontoinhabern für die Erteilung von Aufträgen an die Zahlungsdienste die Nutzung von Papierformularen, Terminals und des Online-Systems des kontoführenden Instituts ermöglicht werden, wenn diese Kommunikationsformen von dem kontoführenden Institut im Übrigen für die Nutzung durch seine Kunden vorgehalten werden. Dies ist bei der Angemessenheitsprüfung des Entgelts zu berücksichtigen.
3. Zu berücksichtigen für die Beurteilung eines Entgelts als angemessen ist weiter, dass die kontoführenden Institute gegenüber Inhabern von Basiskonten besondere Unterstützungspflichten haben und die Kündigungsmöglichkeit des kontoführenden Instituts massiv erschwert ist.
4. Bei der Angemessenheitskontrolle des Entgelts für ein Basiskonto ist auf die konkreten Kosten des jeweiligen Kreditinstituts abzstellen.
5. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine generelle Begrenzung der Entgeltgestaltung für Basiskontenangebote, wonach die Institute besonders günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Kunden anbieten, auch für Inhaber von Basiskonten anbieten müssten (sog. Meistbegünstigungsvorgabe für Basiskonten), vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
6. Bietet ein Institut Verbrauchern, die ein Basiskonto benötigen, mehrere Kontomodelle an, die sich im Kern an einem unterschiedlichen Nutzerverhalten innerhalb der Zielgruppe der Inhaber von Zahlungskonten für grundlegende Leistungen ausrichten, ist dem Verbraucher zuzumuten, bei Abschluss des Basiskontovertrags selbst einzuschätzen, welches Konto seinem individuellen Nutzungsverhalten am nächsten kommt.