ZBB 2019, 140

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2019 RechtsprechungOberlandesgerichteZKG § 41 Abs. 2; BGB § 307; UWG § 8; UKlaG §§ 4, 4aZur Angemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto ZKG§ 41 BGB§ 307 UWG§ 8 UKlaG§ 4 UKlaG§ 4a OLG Schleswig, Urt. v. 08.05.2018 – 2 U 6/17 (rechtskräftig; LG Lübeck), ZIP 2019, 212 = WM 2019, 68OLG SchleswigUrt.8.5.20182 U 6/17rechtskräftigZIP 2019, 212WM 2019, 68LG Lübeck

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Erbringung von Diensten aufgrund eines Basiskontovertrags sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.
2. Ein Kreditinstitut mit Filialnetz ist nicht berechtigt, unter mehreren Modellen für Basiskonten ein Modell zur Verfügung zu stellen, das ausschließlich Online-Banking und Barauszahlungen an Geldautomaten ermöglicht. Der Zugang zu bestehenden Schaltern muss diskriminierungsfrei ermöglicht werden. Es muss den Kontoinhabern für die Erteilung von Aufträgen an die Zahlungsdienste die Nutzung von Papierformularen, Terminals und des Online-Systems des kontoführenden Instituts ermöglicht werden, wenn diese Kommunikationsformen von dem kontoführenden Institut im Übrigen für die Nutzung durch seine Kunden vorgehalten werden. Dies ist bei der Angemessenheitsprüfung des Entgelts zu berücksichtigen.
3. Zu berücksichtigen für die Beurteilung eines Entgelts als angemessen ist weiter, dass die kontoführenden Institute gegenüber Inhabern von Basiskonten besondere Unterstützungspflichten haben und die Kündigungsmöglichkeit des kontoführenden Instituts massiv erschwert ist.
4. Bei der Angemessenheitskontrolle des Entgelts für ein Basiskonto ist auf die konkreten Kosten des jeweiligen Kreditinstituts abzstellen.
5. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine generelle Begrenzung der Entgeltgestaltung für Basiskontenangebote, wonach die Institute besonders günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Kunden anbieten, auch für Inhaber von Basiskonten anbieten müssten (sog. Meistbegünstigungsvorgabe für Basiskonten), vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
6. Bietet ein Institut Verbrauchern, die ein Basiskonto benötigen, mehrere Kontomodelle an, die sich im Kern an einem unterschiedlichen Nutzerverhalten innerhalb der Zielgruppe der Inhaber von Zahlungskonten für grundlegende Leistungen ausrichten, ist dem Verbraucher zuzumuten, bei Abschluss des Basiskontovertrags selbst einzuschätzen, welches Konto seinem individuellen Nutzungsverhalten am nächsten kommt.

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