RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungOberlandesgerichteGWG § 11 a. F. (= § 43 n. F.); OWiG § 17Zur Verpflichtung der Geldwäschebeauftragten einer Bank zu rechtzeitigen Verdachtsmeldungen
GWG a.F.§ 11
GWG n.F.§ 43
OWiG§ 17
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-Owi 1059/17 (rechtskräftig; AG Frankfurt/M.), ZIP 2019, 257 = ECLI:DE:OLGHE:2018:0410.2SS.OWI1059.17.00OLG Frankfurt/M.Beschl.10.4.20182 Ss-Owi 1059/17rechtskräftigZIP 2019, 257ECLI:DE:OLGHE:2018:0410.2SS.OWI1059.17.00AG Frankfurt/M.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.
2. Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen.
3. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
4. Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzliche Verstöße des Geldwäschebeauftragten dar.
5. Bei Verstößen haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar. Die daneben bestehende Haftung des Vorstands über eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden bleibt unberührt.
6. Bei der Bemessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Vorteile i. S. d. § 17 Abs. 4 OWiG als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen.