RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 280 Abs. 1Haftung des Anlageberaters trotz Ablehnung der Prospektlektüre durch Anleger („Abgelehnte Prospektlektüre“)
BGB§ 280
BGH, Urt. v. 07.02.2019 – III ZR 498/16 (OLG Celle ZIP 2017, 229), ZIP 2019, 572 = BB 2019, 651 = DB 2019, 602 = ECLI:DE:BGH:2019:070219UIIIZR498.16.0 = WM 2019, 448BGHUrt.7.2.2019III ZR 498/16ZIP 2019, 572BB 2019, 651DB 2019, 602ECLI:DE:BGH:2019:070219UIIIZR498.16.0WM 2019, 448OLG CelleZIP 2017, 229
Amtliche Leitsätze:
1. Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“, folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.
2. Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam ZBB 2019, 140zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.
3. Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigen, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.