RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 280 Abs. 1, § 309 Nr. 12Unwirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung des Anlegers über Kenntnisnahme der Risikohinweise in Emissionsprospekt („Wissenserklärung – Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe“)
BGB§ 280
BGB§ 309
BGH, Urt. v. 10.01.2019 – III ZR 109/17 (OLG Celle), ZIP 2019, 376 = BB 2019, 400 = DB 2019, 422 = ECLI:DE:BGH:2019:100119UIIIZR109.17.0 = WM 2019, 304BGHUrt.10.1.2019III ZR 109/17ZIP 2019, 376BB 2019, 400DB 2019, 422ECLI:DE:BGH:2019:100119UIIIZR109.17.0WM 2019, 304OLG Celle
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Halbs. 1 Buchst. b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.
2. Ein Empfangsbekenntnis i. S. v. § 309 Nr. 12 Halbs. 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen.
3. Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information unter anderem über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht.