RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungOberlandesgerichte
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation aus einheitlichem Lebenssachverhalt gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz
ZPO§ 32b
ZPO§ 36
OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.10.2017 – 1 W 31/17 (rechtskräftig; LG Braunschweig), ZIP 2018, 348 = EWiR 2018, 127 (Vollkommer)OLG BraunschweigBeschl.27.10.20171 W 31/17rechtskräftigZIP 2018, 348EWiR 2018, 127 (Vollkommer)LG Braunschweig
Leitsätze des Gerichts:
1. Betroffen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.
2. Hieraus folgt eine ausschließliche Zuständigkeit verschiedener Landgerichte für Anlegerklagen aufgrund von Investitionen in verschiedene Aktien, deren Emittenten in verschiedenen Gerichtsbezirken ihren Sitz haben. Es besteht kein Wahlrecht der Kläger zwischen diesen ausschließlichen Gerichtsständen.
3. Bei Vorliegen zweier divergierender ausschließlicher Gerichtsstände gem. § 32b Abs. 1 ZPO kommt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. Im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO würde eine Gerichtsstandsbestimmung dessen Regelungszweck zuwiderlaufen. Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden ZBB 2018, 135aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bei einem Gericht zu bündeln.