RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungBundesgerichtshof
BGB §§ 355 a. F., 242; GVG § 132Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendetem Verbraucherdarlehensvertrag
BGB a.F.§ 355
BGB§ 242
GVG§ 132
BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17 (KG), ZIP 2018, 621 = ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0BGHBeschl.23.1.2018XI ZR 298/17ZIP 2018, 621ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0KG
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben.
2. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Darlehensgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat.
3. Dem steht auch nicht das Urteil des IV. Zivilsenats (BGHZ 201, 101) aus dem Jahr 2014 zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. entgegen, in dem der IV. Zivilsenat dahin erkannt hatte, der Versicherer könne ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation dadurch selbst herbeigeführt habe, dass er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 GVG besteht kein Anlass.