RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungAmtsgerichteBGB §§ 675l, 675u, 675wZum Nachweis der Authentifizierung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungsvorgängen bei streitiger Autorisierung
BGB§ 675l
BGB§ 675u
BGB§ 675w
AG Freudenstadt, Urt. v. 29.06.2016 – 5 C 374/13 (rechtskräftig), ZIP 2017, 563 = WM 2017, 471AG FreudenstadtUrt.29.6.20165 C 374/13rechtskräftigZIP 2017, 563WM 2017, 471
Leitsätze der Einsenderin:
1. Bei streitigen Autorisierungen von Zahlungsvorgängen genügt zum Nachweis der Authentifizierung und ordnungsgemäßen Abwicklung gem. § 675w Satz 1 und 2 BGB die Vorlage geeigneter Dokumentationen durch den Zahlungsdienstleister (Umsatzaufstellungen, Transaktions-Dokumentationen). Den dadurch hervorgerufenen Anscheinsbeweis (§ 675w Satz 3 BGB) kann der Zahler nicht durch die Behauptung erschüttern, er habe seine PIN stets im Kopf gehabt und nicht schriftlich fixiert bzw. er habe seine PIN auswendig gelernt und nur zu Hause im Tresor verschlossen aufbewahrt.
2. Auch auf Grundlage des neuesten Stands der Erfahrung ist das Mastercard-Kreditkartensystem (einschließlich des Geldautomaten-PIN-Systems) ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem.
3. Das Auslesen der PIN aus der Karte ist nicht möglich, und zwar weder aus dem Magnetstreifen noch aus dem EMV-Chip. Es sind keine Mittel und Wege bekannt, wie ein Geldautomat so manipuliert werden kann, dass eine beliebige PIN akzeptiert und danach eine Transaktion über einen EMV-Chip bei der Autorisierungsstelle des Kartenemittenten genehmigt wird.