RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB §§ 276, 311 Abs. 2Zum Prospekt eines Medienfonds mit „Defeasance-Struktur“
BGB§ 276
BGB§ 311
OLG München, Beschl. v. 05.09.2016 – 19 U 41/16 (nicht rechtskräftig; LG München I), WM 2017, 133OLG MünchenBeschl.5.9.201619 U 41/16nicht rechtskräftigWM 2017, 133LG München I
Leitsätze des Gerichts:
1. Die „Defeasance-Struktur“ eines Medienfonds stellt als solche grundsätzlich noch keinen Prospektfehler dar (vgl. BGH, Beschl. v. 29. 7. 2014 – II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121, Rz. 38 – Musterentscheid VIP 4, dazu EWiR 2015, 241 (Seulen/Helle)).
2. Ein „Geldkreislauf“ in dem Sinne, dass ein wesentlicher Teil der Mittel der Fondsgesellschaft über den Produktionsdienstleister von Anfang an an den Schuldübernehmer durchgereicht werden sollte und auch durchgereicht wurde, ist vom Anleger für den jeweiligen Fonds konkret darzulegen und ggf. nachzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. 10. 2015 – III ZR 265/14).
3. Auch im Rahmen einer „Defeasance-Struktur“ darf die Zahlungsabwicklung nicht abweichend von den prospektierten Zahlungsflüssen erfolgen, wenn diese Abweichung bereits bei der Herausgabe des Fondsprospekts geplant war (BGH ZIP 2014, 2121, Rz. 20 ff. – Musterentscheid VIP 4; hier im Einzelfall verneint).
4. Daneben darf der Prospekt bei einem Medienfonds mit „Defeasance-Struktur“ auch nicht den Eindruck erwecken, das Fondskapital werde in bestimmter Höhe unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt, wenn der Produktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung gestellten Mittel zum Teil anderweitig verfügen sollte (BGH, Beschl. v. 29. 7. 2014 – II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284, Rz. 45 ff. – Musterentscheid VIP 3, dazu EWiR 2015, 39 (Voß); hier im Einzelfall verneint).
5. Auch bei einem Medienfonds mit „Defeasance-Struktur“ muss der Emissionsprospekt nicht ausdrücklich hervorheben, dass die Kosten für Schuldübernahme bzw. Schuldbeitritt dem Budget für die Produktionskosten zu entnehmen sind, wenn sich aus den sonstigen Angaben hinreichend deutlich ergibt, dass diese Kosten jedenfalls nicht Bestandteil der im Einzelnen aufgeführten Weich-ZBB 2017, 127kosten sind (Fortführung von BGH v. 12. 2. 2009 – III ZR 119/08 zum Filmfonds Cinerenta II mit Absicherung durch Erlösausfallversicherung).