RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 280; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 286Zur Bedeutung von Risikohinweisen in Beratungsprotokollen für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung
BGB§ 199
BGB§ 280
HGB§ 172
ZPO§ 286
OLG Celle, Urt. v. 23.06.2016 – 11 U 9/16 (rechtskräftig; LG Hannover), EWiR 2016, 749 (Krupp) = BKR 2017, 33 = MDR 2016, 1031OLG CelleUrt.23.6.201611 U 9/16rechtskräftigEWiR 2016, 749 (Krupp)BKR 2017, 33MDR 2016, 1031LG Hannover
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Anleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen, wenn er die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht liest.
2. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.
3. Räumt ein als Zeuge vernommener Anlageberater bestimmte Beratungslücken im Allgemeinen – glaubhaft – ein, kann diese Aussage zur Erbringung des Beweises eines oder mehrerer Beratungsfehler im konkreten Einzelfall genügen, wenn nicht die in Anspruch genommene Beratungsgesellschaft sodann konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, warum der Berater gerade den klagenden Kunden besser beriet.
4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens muss durch einen Vollbeweis widerlegt werden.