ZBB 2017, 124

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2017 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2007/64/EG Art. 36 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1Zur Übermittlung von Informationen betreffend Zahlungsdienste über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website („BAWAG“) RL 2007/64/EGArt. 36 RL 2007/64/EGArt. 41 EuGH, Urt. v. 25.01.2017 – Rs C-375/15 (OGH Österreich), ZIP 2017, 514 = ECLI:EU:C:2017:38 = NJW 2017, 871EuGHUrt.25.1.2017Rs C-375/15ZIP 2017, 514ECLI:EU:C:2017:38NJW 2017, 871OGH Österreich

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

1. Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 RL 2007/64/EG sind i. V. m. Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen i. S. d. Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einhen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
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sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
2. Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich i. S. v. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 RL 2007/64 zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.

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