RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungIV. Landgerichte
BGB §§ 307 ff.; ZPO § 850k; UWG §§ 3, 8; AGB-Bk Nr. 19 Abs. 1Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändung
BGB§§ 307 ff.
ZPO§ 850k
UWG§ 3
UWG§ 8
LG Leipzig, Urt. v. 10.12.2015 – 5 O 1239/15 (nicht rechtskräftig), ZIP 2016, 207LG LeipzigUrt.10.12.20155 O 1239/15nicht rechtskräftigZIP 2016, 207
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Bank hat keinen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändung (hier i. H. v. 30 €). Soweit sie Kunden vorab über die Erhebung dieser Aufwandspauschale informiert hat, ist sie lauterkeitsrechtlich verpflichtet, Kunden in einem Informationsschreiben über die mangelnde Berechtigung aufzuklären und bereits einbehaltene Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.
2. Vertragliche Rechte einer Bank, aus Anlass der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto die Geschäftsbeziehung (ordentlich) zu kündigen, sind durch die Regelungen in § 850k ZPO nicht ausgeschlossen. Eine Bank handelt daher nicht unlauter, wenn sie ihre Kunden über diese Kündigungsmöglichkeit per Schreiben informiert.