RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungIII. Oberlandesgerichte
BGB a F. §§ 346, 495, 355; BGB-InfoV § 14 Abs. 1Keine Verwirkung des Rechts zum Widerruf trotz Erklärung erst zwei Monate nach Darlehensrückführung und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
BGB a F.§ 346
BGB a F.§ 495
BGB a F.§ 355
BGB-InfoV§ 14
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2016 – 17 U 16/15 (nicht rechtskräftig; LG Wiesbaden), ZIP 2016, 409OLG Frankfurt/M.Urt.27.1.201617 U 16/15nicht rechtskräftigZIP 2016, 409LG Wiesbaden
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. sowohl inhaltlich als auch in den äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH v. 10. 2. 2015 – II ZR 163/14, Rz. 8; BGH v. 18. 3. 2014 – II ZR 109/13, ZIP 2014, 913, Rz. 15 m. w. N.)
2. Der Senat neigt zu der Annahme, dass durch die Anbringung einer Fußnote, deren Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sich zudem außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, so dass diese einem Vertrauensschutz im Zweifel noch nicht entgegensteht. Soweit Ziffer 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vorsieht, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäfts mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen, weicht eine Bank im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise unter Verlust des Vertrauensschutzes des § 14 BGB-InfoV inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung ab, wenn sie ohne das Vorliegen eines finanzierten Geschäfts bei mehreren dafür zur Verfügung stehenden Alternativen der Belehrung diese ungeachtet des Inhalts der vorgegebenen Gestaltungshinweise verwendet.
3. Die Erklärung eines Widerrufs zwei Monate nach Rückführung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Indem ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, liegt auch dann kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will.