RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungIII. Oberlandesgerichte
WpHG §§ 15, 37b, 37c; BGB §§ 31, 826; ZPO § 149Keine Haftung von Porsche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit VW-Übernahmeplänen
WpHG§ 15
WpHG§ 37b
WpHG§ 37c
BGB§ 31
BGB§ 826
ZPO§ 149
OLG Braunschweig, Urt. v. 12.01.2016 – 7 U 59/14 (nicht rechtskräftig; LG Braunschweig), ZIP 2016, 414OLG BraunschweigUrt.12.1.20167 U 59/14nicht rechtskräftigZIP 2016, 414LG Braunschweig
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Pressemitteilung erfüllt nicht die Anforderungen an eine Insiderinformation bzw. eine Ad-hoc-Mitteilung i. S. d. §§ 15, 37b, 37c WpHG.
2. Die §§ 37b, 37c WpHG stellen eine abschließende Regelung dar, deren Anwendung nicht im Wege der Analogie auf andere Fallgruppen ausgeweitet werden kann. Eine Haftung eines Nichtemittenten nach diesen Vorschriften scheidet damit aus.
3. Für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Unterlassung richtiger Ad-hoc-Mitteilungen muss ein Handeln in der konkreten Situation einem sittlichen Gebot entsprochen haben, der Mitteilungspflichtige muss Kenntnis von der offenbarungspflichtigen Tatsache gehabt haben und die Veröffentlichungsbedürftigkeit der fraglichen Tatsache muss offenkundig gewesen sein; insoweit bedarf es stets der Gesamtbetrachtung aller Umstände.