RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungIII. Oberlandesgerichte
BGB a. F. §§ 495, 355, 242; BGB-InfoV a. F. § 14 Abs. 1, 3Zur Verwirkung des Widerrufsrechts eines Darlehensnehmers
BGB a.F.§ 495
BGB a.F.§ 355
BGB a.F.§ 242
BGB-InfoV a.F.§ 14
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 26.08.2015 – 17 U 202/14 (rechtskräftig; LG Gießen), NJW-RR 2015, 1460OLG Frankfurt/M.Urt.26.8.201517 U 202/14rechtskräftigNJW-RR 2015, 1460LG Gießen
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, das dem bezeichneten Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a. F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH ZIP 2011, 1858 = WM 2011, 1799).
2. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) insoweit neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Beklagten (Darlehensgeberin), auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger (Darlehensnehmer) die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.