RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
III. Bundesverwaltungsgericht
IFG §§ 1, 3; VwGO § 99; KWG § 9; WpHG § 8Zur Einsicht in Unterlagen der BaFin betreffend die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen
IFG§ 1
IFG§ 3
VwGO§ 99
KWG§ 9
WpHG§ 8
BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – BVerwG 20 F 10.12 (VGH Kassel), ZIP 2014, 442BVerwGBeschl.19.6.2013BVerwG 20 F 10.12ZIP 2014, 442VGH Kassel
Leitsätze der Redaktion:
1. Einem auf das IFG gestützten Informationsanspruch gegen die BaFin auf Zugang zu Unterlagen über beaufsichtigte Finanzdienstleistungsunternehmen stehen die § 8 WpHG, § 9 KWG und § 5b InvG nicht entgegen. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten personenbezogenen Daten Dritter.
2. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so besteht ein besonders gewichtiges Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden.
3. Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und umso mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet.