RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3Wirksamkeit einer Behaltensklausel für Vertriebsvergütungen
BGB§ 307
UKlaG§ 1
UKlaG§ 3
BGH, Urt. v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2014, 310 = DB 2014, 352 = NJW 2014, 924 = NZG 2014, 307 = WM 2014, 307 = EWiR 2014, 165 (Nietsch) +BGHUrt.14.1.2014XI ZR 355/12ZIP 2014, 310DB 2014, 352NJW 2014, 924NZG 2014, 307WM 2014, 307EWiR 2014, 165 (Nietsch)OLG Frankfurt/M.
Amtlicher Leitsatz:
Die von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden in einer „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ verwendete Bestimmung (Behaltensklausel)
„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, § 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“
ist wirksam, wenn die Kunden bei Abschluss der Rahmenvereinbarung – insbesondere durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertriebsvergütungen – in geeigneter Weise in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und die Vereinbarung auf dieser Grundlage abzuschließen; mit der Klauselgestaltung darf zudem weder eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Kunden noch eine Beschränkung der bei Abschluss des konkreten Wertpapiergeschäfts von Rechts wegen erforderlichen Kundeninformation verbunden sein.