RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
I. Bundesverfassungsgericht
KAGG § 43 Abs. 18, § 40a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3Verfassungswidrige Rückwirkung eines Gesetzes (hier: § 43 Abs. 18 KAGG) zur Klarstellung einer in der Fachgerichtsbarkeit offenen Auslegungsfrage
KAGG§ 43
KAGG§ 40a
GGArt. 20
BVerfG, Erster Senat, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 (FG Münster), DB 2014, 634 = WM 2014, 502BVerfG, Erster SenatBeschl.17.12.20131 BvL 5/08DB 2014, 634WM 2014, 502FG Münster
Leitsätze:
1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. (Leitsatz des Gerichts)
2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll. (Leitsatz des Gerichts)
3. § 43 Abs. 18 KAGG verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und ist nichtig, soweit danach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist. (Leitsatz der Redaktion)