ZBB 2014, 149

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2014 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof WpHG a. F. § 38 Abs. 2, §§ 39, 20a; BörsG § 24; StGB § 73Zur Marktmanipulation durch Verkauf von Aktien zu abgesprochenem Preis WpHG a. F.§ 38 WpHG a. F.§ 39 WpHG a. F.§ 20a BörsG§ 24 StGB§ 73 ZBB 2014, 150 BGH, Urt. v. 27.11.2013 – 3 StR 5/13 (LG Düsseldorf), ZIP 2014, 513 = NZG 2014, 315 = WM 2014, 414 +BGHUrt.27.11.20133 StR 5/13ZIP 2014, 513NZG 2014, 315WM 2014, 414LG Düsseldorf

Amtliche Leitsätze:

1. Auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments wird eingewirkt, wenn dieser künstlich, d. h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass aufgrund des manipulativen Geschäfts erstmals ein Börsenpreis gebildet wird; erforderlich ist vielmehr, dass bereits ein Börsenpreis existiert, der sodann durch die Manipulation des Täters beeinflusst wird.
2. Für den nach § 38 Abs. 2 WpHG a. F. erforderlichen Taterfolg reicht es aus, dass der manipulierte Preis an der Börse festgesetzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass danach weitere Geschäfte getätigt werden, bei denen die Preise kausal gerade auf dem durch das manipulative Geschäft hervorgerufenen Kursniveau beruhen.
3. Der Begriff des Börsenpreises i. S. d. § 38 Abs. 2 WpHG a. F. entspricht dem des § 24 Abs. 1 BörsG. Ein Börsenpreis in diesem Sinne kommt auch dann zustande, wenn das Geschäft, auf dem er beruht, den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht genügt; erfasst sind deshalb auch vollständig oder teilweise manipulierte Börsenpreise.
4. Der subjektive Tatbestand des § 38 Abs. 2 WpHG a. F. erfordert Vorsatz; dieser genügt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter mit einer Manipulationsabsicht handelt.
5. Bei einer nach § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. strafbaren Marktmanipulation durch den Verkauf von Aktien zu einem zuvor abgesprochenen Preis ist erlangt i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB der gesamte für die Aktien erzielte Kaufpreis.

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