RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
WpHG a. F. § 38 Abs. 2, §§ 39, 20a; BörsG § 24; StGB § 73Zur Marktmanipulation durch Verkauf von Aktien zu abgesprochenem Preis
WpHG a. F.§ 38
WpHG a. F.§ 39
WpHG a. F.§ 20a
BörsG§ 24
StGB§ 73
ZBB 2014, 150
BGH, Urt. v. 27.11.2013 – 3 StR 5/13 (LG Düsseldorf), ZIP 2014, 513 = NZG 2014, 315 = WM 2014, 414 +BGHUrt.27.11.20133 StR 5/13ZIP 2014, 513NZG 2014, 315WM 2014, 414LG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments wird eingewirkt, wenn dieser künstlich, d. h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass aufgrund des manipulativen Geschäfts erstmals ein Börsenpreis gebildet wird; erforderlich ist vielmehr, dass bereits ein Börsenpreis existiert, der sodann durch die Manipulation des Täters beeinflusst wird.
2. Für den nach § 38 Abs. 2 WpHG a. F. erforderlichen Taterfolg reicht es aus, dass der manipulierte Preis an der Börse festgesetzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass danach weitere Geschäfte getätigt werden, bei denen die Preise kausal gerade auf dem durch das manipulative Geschäft hervorgerufenen Kursniveau beruhen.
3. Der Begriff des Börsenpreises i. S. d. § 38 Abs. 2 WpHG a. F. entspricht dem des § 24 Abs. 1 BörsG. Ein Börsenpreis in diesem Sinne kommt auch dann zustande, wenn das Geschäft, auf dem er beruht, den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht genügt; erfasst sind deshalb auch vollständig oder teilweise manipulierte Börsenpreise.
4. Der subjektive Tatbestand des § 38 Abs. 2 WpHG a. F. erfordert Vorsatz; dieser genügt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter mit einer Manipulationsabsicht handelt.
5. Bei einer nach § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. strafbaren Marktmanipulation durch den Verkauf von Aktien zu einem zuvor abgesprochenen Preis ist erlangt i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB der gesamte für die Aktien erzielte Kaufpreis.