RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 311, 823 Abs. 1, § 826Schadensersatzpflicht der Deutschen Bank und ihres Vorstandssprechers wegen Interviewäußerungen zur Kreditwürdigkeit eines Unternehmens der Kirch-Gruppe
BGB§ 280
BGB§ 311
BGB§ 823
BGB§ 826
OLG München, Urt. v. 14.12.2012 – 5 U 2472/09 (LG München I), ZIP 2013, 558OLG MünchenUrt.14.12.20125 U 2472/09ZIP 2013, 558LG München I
Leitsätze der Redaktion:
1. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorstandssprecher der Deutschen Bank in dem Interview, das er 2002 Bloomberg TV gegeben hat, bewusst und gewollt in Gewinnerzielungsabsicht zu Gunsten der Bank eine dem wirtschaftlichen Interesse der Kirch-Gruppe zuwiderlaufende Äußerung in der Öffentlichkeit platziert hat, um durch die selbst herbeigeführte Drucksituation die Bereitschaft Leo Kirchs zu befördern, auf die Bedingungen der Bank einzugehen und ihr das Umstrukturierungsmandat zu erteilen.
2. Die darin steckende versuchte Nötigung, insbesondere das selbst geschaffene empfindliche Übel des Wegfalls einer Sanierungsfähigkeit bei Nichtannahme des Angebots der Bank, gepaart mit eigenem Gewinnstreben der Bank widerspricht wegen des von ihr ausgehenden Drucks auf die Entschließungsfreiheit des Betroffenen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
3. Die Deutsche Bank und ihr Vorstandssprecher sind deshalb Unternehmen der Kirch-Gruppe wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Verletzung von nebenvertraglichen Schutzpflichten zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Der Schaden besteht in dem Wertverlust, den wesentliche Vermögenswerte der Kirch-Gruppe nach der Interview-Äußerung und der Ablehnung des Angebots auf Begleitung der Umstrukturierung durch die Deutsche Bank infolge des Wegfalls der Sanierungsfähigkeit erlitten haben.