RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
HGB § 161Auskunftsanspruch des unmittelbar an Publikumsgesellschaft beteiligten Anlegers über unmittelbar und mittelbar beteiligte Mitgesellschafter
HGB§ 161
BGH, Urt. v. 05.02.2013 – II ZR 136/11 (OLG München), ZIP 2013, 619BGHUrt.5.2.2013II ZR 136/11ZIP 2013, 619OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.
2. Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt.