RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 254Zur Aufklärungspflicht der Bank bei einfachen Zinsswap-Geschäften
BGB§ 280
BGB§ 254
ZBB 2013, 143
OLG München, Urt. v. 22.10.2012 – 19 U 672/12 (LG München I), ZIP 2013, 511 = WM 2013, 369OLG MünchenUrt.22.10.201219 U 672/12ZIP 2013, 511WM 2013, 369LG München I
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Schadensberechnung bei zeitweiser Änderung der Anlagestrategie im Rahmen einer „grauen“ Vermögensverwaltung.
2. Ob die Ausführungen des BGH im Urteil v. 22. 3. 2011 – XI ZR 33/10, ZIP 2011, 756, zum Umfang der Beratungspflichten bei einem „Spread Ladder Swap“ vollständig auf „gewöhnliche“ Währungs-Swaps übertragen werden können, kann dahinstehen. Die Bank muss in solchen Fällen schon nach den anerkannten Grundsätzen der Beratungshaftung („Bond-Urteil“ des BGH v. 6. 7. 1993 – XI ZR 12/93, ZBB 1994, 44) im Rahmen ihrer Gegenerklärung jedenfalls im Einzelnen darlegen, wie sie den Kunden zeitnah, verständlich und vollständig über alle Umstände unterrichtet hat, die für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind, um eine Beweispflicht des Anlegers auszulösen. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen (z. B. Verlustrisiken, Konjunkturlage, generelle Entwicklung des Devisenmarkts) und speziellen Eigenschaften und Risiken der einzelnen Swaps (insbes. zu den beteiligten Währungen).
3. Wenn ein „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ ausdrücklich vorsieht, dass alle Einzelabschlüsse untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag bilden sollen, hat eine Vorteilsausgleichung aller unter den Rahmenvertrag fallenden Einzelgeschäfte stattzufinden. Ob auch ohne eine solche Vereinbarung die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung kraft Gesetzes vorlägen, bedarf dann keiner Entscheidung.