RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO §§ 143, 134 Abs. 1; HGB § 87a; BGB § 818 Abs. 2, 3Keine Anfechtbarkeit der von der Schuldnerin an den Handelsvertreter bezahlten Bestandsprovisionen („Phoenix“)
InsO§ 143
InsO§ 134
HGB§ 87a
BGB§ 818
OLG München, Urt. v. 05.10.2010 – 5 U 4438/09 (rechtskräftig; LG München I), WM 2011, 164 = ZInsO 2011, 135OLG MünchenUrt.5.10.20105 U 4438/09rechtskräftigWM 2011, 164ZInsO 2011, 135LG München I
Leitsätze:
1. Der Handelsvertreter, der gemäß vertraglicher Vereinbarung der Schuldnerin Kunden zugeführt hat, hat gegen diese auch dann einen rechtswirksamen Provisionsanspruch, wenn das von der Schuldnerin betriebene Anlagemodell – vom Kunden und dem Handelsvertreter unerkannt – wegen Betreibens eines “Schneeballsystems““ sittenwidrig ist und ein wirksamer Anlagevertrag daher nicht zustande gekommen ist.
2. Die Handelsvertreterprovision stellt, auch soweit es sich dabei nicht um die Abschlussprovision, sondern um die Bestandsprovision handelt, eine entgeltliche Leistung für die vom Handelsvertreter erbrachte Gegenleistung der Kundenwerbung und Kundenpflege dar.
3. Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ist der Handelsvertreter zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Provisionszahlung oder zum entsprechenden Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, nicht verpflichtet, wenn die Provisionszahlungen die Lebensgrundlage des Handelsvertreters dargestellt haben und die Beträge restlos für die laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht worden sind.
4. Die für den rechtsgrundlos Bereicherten einer Gehalts- oder Unterhaltszahlung anerkannten Beweiserleichterungen sind auch auf die bereicherungsrechtliche Rückforderung der Handelsvertreterprovision anzuwenden.