RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
UStG 1993 § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 8, § 15; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Art. 17Kein Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen (hier: Investmentbank und Anwaltskanzlei) beim steuerfreien Beteiligungsverkauf
UStG 1993§ 1
UStG 1993§ 2
UStG 1993§ 4
UStG 1993§ 15
RL 77/388/EWGArt. 5
RL 77/388/EWGArt. 13
RL 77/388/EWGArt. 17
BFH, Urt. v. 27.01.2011 – V R 38/09 (FG Düsseldorf), DB 2011, 565 = DStR 2011, 454 +BFHUrt.27.1.2011V R 38/09DB 2011, 565DStR 2011, 454FG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.
2. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden.
3. Werden nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber seinerseits beabsichtigt, eine Organschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zu begründen.