RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
V. Landgerichte
AktG § 293a Abs. 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2Vorstandsbericht auch über als Teilgewinnabführungsvertrag zu qualifizierenden stillen Beteiligungsvertrag
AktG§ 293a
AktG§ 292
LG München I, Urt. v. 05.11.2009 – 5 HK O 13585/09 (nicht rechtskräftig), ZIP 2010, 522LG München IUrt.5.11.20095 HK O 13585/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 522
Leitsätze:
1. Die Vorschrift des § 293a Abs. 1 AktG findet auch auf einen stillen Beteiligungsvertrag Anwendung, der als Teilgewinnabführungsvertrag und damit als Unternehmensvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren ist; eine teleologische Reduktion des § 293a AktG kommt nicht in Betracht.
2. Hat der stille Gesellschafter den Beteiligungsvertrag gekündigt oder die Anfechtung erklärt, so ist dieser Umstand in den Vorstandsbericht nach § 293a Abs. 1 AktG aufzunehmen. Unterbleibt diese, so kann der Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zu diesem Unternehmensvertrag angefochten werden.