ZBB 2010, 180

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte GmbHG a. F. §§ 32b, 64 Abs. 2; InsO a. F. § 19; EGInsO Art. 103dZur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife GmbHG a. F.§ 32b GmbHG a. F.§ 64 InsO a. F.§ 19 EGInsOArt. 103d OLG Schleswig, Urt. v. 11.02.2010 – 5 U 60/09 (nicht rechtskräftig; LG Kiel), ZIP 2010, 516 = ZInsO 2010, 530OLG SchleswigUrt.11.2.20105 U 60/09nicht rechtskräftigZIP 2010, 516ZInsO 2010, 530LG Kiel

Leitsätze:

1. Der Überschuldungsbegriff des § 19 InsO in der vor Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes am 17. 10. 2008 geltenden Fassung ist aufgrund der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts weiterhin anwendbar auf vor dem 17 102008 entstandene Haftungssachverhalte.
2. Die zur Feststellung der Überschuldung erforderliche Fortführungsprognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig, d. h. in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum, Einnahmeüberschüsse erzielen wird, aus denen die Verbindlichkeiten gedeckt werden können.
3. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann sich nicht mit schuldbefreiender Wirkung darauf berufen, dass er nicht die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung des Geschäftsführeramtes besessen und sich deshalb auf die Richtigkeit von Dritten ZBB 2010, 181erstellter Steuererklärungen oder Bilanzen verlassen habe. Er muss sich vielmehr bereits bei Übernahme des Geschäftsführeramtes in eigener Person die notwendigen steuerlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen. Soweit er sich zur Erfüllung seiner Pflichten der Hilfe durch Angehörige eines rechts- oder steuerberatenden Berufes bedient, trifft ihn weiterhin zumindest die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung dieser Hilfspersonen, so dass ein Fehlverhalten rechtzeitig erkannt werden kann.
4. Ein Geschäftsführer muss die nicht von ihm selbst erstellte Jahresbilanz zumindest einer gewissen Plausibilitätsprüfung unterziehen.

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