ZBB 2010, 179

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung III. Andere Bundesgerichte UStG §§ 1, 4, 10 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 2, 4, 11, 13Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen (EuGH-Vorlage) UStG§ 1 UStG§ 4 UStG§ 10 RL 77/388/EWGArt. 2 RL 77/388/EWGArt. 4 RL 77/388/EWGArt. 11 RL 77/388/EWGArt. 13 BFH, Beschl. v. 10.12.2009 – V R 18/08 (FG Düsseldorf), ZIP 2010, 481 = DB 2010, 426 = DStR 2010, 377BFHBeschl.10.12.2009V R 18/08ZIP 2010, 481DB 2010, 426DStR 2010, 377FG Düsseldorf

Vorlagefragen:

1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 RL 77/388/EWG: Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis
  • nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst, sondern
  • nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 RL 77/388/EWG:
a) Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie steuerfrei?
b) Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt: Ist der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?
3. Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a RL 77/388/EWG: Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?

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