RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Andere Bundesgerichte
InsO §§ 38, 55, 103, 105, 108; BetrVG §§ 40, 80, 111; BGB § 613aBetriebsratskosten in der Insolvenz
InsO§ 38
InsO§ 55
InsO§ 103
InsO§ 105
InsO§ 108
BetrVG§ 40
BetrVG§ 80
BetrVG§ 111
BGB§ 613a
ZBB 2010, 179BAG, Beschl. v. 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 (LAG München ZIP 2008, 35), ZIP 2010, 588BAGBeschl.9.12.20097 ABR 90/07ZIP 2010, 588LAG MünchenZIP 2008, 35
Amtliche Leitsätze:
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen.
2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.