RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
AktG §§ 27, 205Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen bei der AG („Eurobike“)
AktG§ 27
AktG§ 205
BGH, Urt. v. 01.02.2010 – II ZR 173/08 (OLG Düsseldorf), ZIP 2010, 423 = DB 2010, 550 = DStR 2010, 560 = WM 2010, 467 = ZInsO 2010, 524BGHUrt.1.2.2010II ZR 173/08ZIP 2010, 423DB 2010, 550DStR 2010, 560WM 2010, 467ZInsO 2010, 524OLG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ 180, 38 = ZIP 2009, 713 – Qivive). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten.
2. Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist.