RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 767, 768, 204; MaBV § 7; InsO § 103Zur Inanspruchnahme eines Kreditinstituts aus MaBV-Bürgschaft in der Insolvenz des Bauträgers
BGB§ 765
BGB§ 767
BGB§ 768
BGB§ 204
MaBV§ 7
InsO§ 103
BGH, Urt. v. 08.12.2009 – XI ZR 181/08 (OLG Koblenz), ZIP 2010, 264 = MDR 2010, 319 = WM 2010, 302 = ZInsO 2010, 289BGHUrt.8.12.2009XI ZR 181/08ZIP 2010, 264MDR 2010, 319WM 2010, 302ZInsO 2010, 289OLG Koblenz
Amtliche Leitsätze:
1. Nach dem Sicherungszweck einer gem. § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gem. § 634 Abs. 4, § 465 BGB a. F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.
2. Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gem. § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.
3. Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.