ZBB 2010, 153
Leitsätze:
1. Im Rahmen eines Beratungsvertrages über den möglichen Erwerb eines sog. Spread-Ladder-Zinsswap ist die beratende Bank verpflichtet, in verständlicher Weise über dessen Funktionsweise aufzuklären und deutlich auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinzuweisen.
2. Ist das Swapgeschäft mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko verbunden, so genügt die beratende Bank ihrer Beratungspflicht nur, wenn sie unmissverständlich auf das Ausmaß des bei realistischer Betrachtung größtmöglichen Verlustes hinweist.
3. Behält eine Bank sich in einem Zinsswap-Vertrag ein einseitiges Beendigungsrecht vor, welches sie nach der Konzeption des Geschäfts mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade dann ausüben wird, wenn sich ein anhaltender für den Kunden günstiger Zinsverlauf abzeichnet, so hat sie dieses Konzept im Rahmen der Beratung über das Swapgeschäft zu offenbaren.
4. Im Rahmen eines Beratungsvertrages ist hinsichtlich des Umfangs der Beratungspflicht auch bei einem professionellen Kunden i. S. v. § 31a Abs. 2 WpHG grundsätzlich auf dessen tatsächliches Wissen abzustellen.
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