RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB § 307Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen („Schwäbisch Hall“)
BGB§ 307
LG Heilbronn, Urt. v. 12.03.2009 – 6 O 341/08 (nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 609 = WM 2009, 603LG HeilbronnUrt.12.3.20096 O 341/08nicht rechtskräftigZIP 2009, 609WM 2009, 603
Leitsätze:
1. Die in den von Bausparkassen verwendeten Allgemeinen Bausparbedingungen enthaltene Abschlussgebührenklausel stellt eine AGB dar, die aufgrund der behördlichen Genehmigung des Tarifwerks durch die BaFin nicht generell einer Kontrolle entzogen ist.
2. Die Abschlussgebühr ist indessen als Preisabrede und nicht als bloße Preisnebenabrede zu qualifizieren und daher wegen des insoweit geltenden Vorrangs der Privatautonomie der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen.
3. Der Abschlussgebühr steht eine Gegenleistung Bausparkasse gegenüber, die darin zu sehen ist, dass der neu abschließende Bausparer in die von vornherein auf längere Dauer angelegte Bausparerzweckgemeinschaft aufgenommen wird.