RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO § 48, § 55; BGB §§ 676a ff.Kein Aussonderungsrecht des Überweisenden an einem vor Verhängung eines Moratoriums bei der insolventen Bank als Zahlstelle des Empfängers eingegangenen, aber erst danach gutgeschriebenen Geldbetrag
InsO§ 48
InsO§ 55
BGB§ 676a
OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2008 – 8 U 1117/08 (LG Dresden), ZIP 2009, 678OLG DresdenBeschl.25.11.20088 U 1117/08ZIP 2009, 678LG Dresden
Leitsätze:
1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme.
2. Schreibt die Empfängerbank den Überweisungsbetrag, der bei ihr vor Verhängung eines Moratoriums (samt Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) eingegangen ist, erst nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und gegen den erklärten Willen der Überweisungsendbeteiligten dem Konto des Überweisungsempfängers gut, so steht dem Überweisenden weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse zu.