ZBB 2009, 139

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2009 Rechtsprechung II. Andere Bundesgerichte AO § 30a, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege AO§ 30a AO§ 154 AO§ 194 BFH, Urt. v. 09.12.2008 – VII R 47/07 (FG Münster), WM 2009, 599 = DB 2009, 659BFHUrt.9.12.2008VII R 47/07WM 2009, 599DB 2009, 659FG Münster

Amtliche Leitsätze:

1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung „im Bankenbereich“.
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i. S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung“, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. „Hinreichend veranlasst“ ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die –mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist– dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die „Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse“ muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen ZBB 2009, 140gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

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