RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2Zur Haftung eines von Fondsgesellschaft mit Koordination des Eigenkapitalvertriebs betrauten und als Einzahlungstreuhänderin fungierenden Unternehmens für Prospektfehler
BGB§ 276a
BGB§ 311
BGH, Beschl. v. 29.01.2009 – III ZR 74/08 (OLG München), WM 2009, 400 = DStR 2009, 546BGHBeschl.29.1.2009III ZR 74/08WM 2009, 400DStR 2009, 546OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Lastschrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Vertrieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren.
2. Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.