RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
InsO §§ 21, 22, 82, 115, 116, 129 ff.; BGB §§ 676a ff.Zu den Rechtsfolgen von vor und nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Überweisungsverträgen zwischen Bank und Schuldner
InsO§ 21
InsO§ 22
InsO§ 82
InsO§ 115
InsO§ 116
InsO§ 129
BGB§ 676a
BGH, Urt. v. 05.02.2009 – IX ZR 78/07 (OLG Hamm), ZIP 2009, 673BGHUrt.5.2.2009IX ZR 78/07ZIP 2009, 673OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.
2. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.
3. Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.