RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
BGB §§ 185, 362; AGB-Bk Nr. 9; InsO §§ 115, 116, 313Kein grundloser Lastschriftwiderruf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGB§ 185
BGB§ 362
AGB-BkNr. 9
InsO§ 115
InsO§ 116
InsO§ 313
AG München, Beschl. v. 07.03.2008 – 1506 IK 3260/07, ZIP 2008, 592AG MünchenBeschl.7.3.20081506 IK 3260/07ZIP 2008, 592
ZBB 2008, 128
Leitsätze:
1. Die Forderung eines Gläubigers, der aufgrund der ihm erteilten Einziehungsermächtigung eine fällige und einredefreie Forderung eingezogen hat, ist erfüllt, wenn der eingezogene Betrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
2. Die Möglichkeit des Schuldners, auch einem berechtigten Einzug zu widersprechen, ergibt sich nicht aus dem Vertrag mit dem Gläubiger und der darin enthaltenen oder nachträglich vereinbarten Lastschriftabrede, die ihm einen grundlosen Widerspruch ausdrücklich verbietet, sondern ausschließlich aus dem Girovertrag mit seiner Bank.
3. Dieser Girovertrag erlischt mit Eröffnung des Verfahrens (§ 116 InsO). Zugleich erlöschen auch sämtliche Nebenvereinbarungen, darunter die Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften.
4. Treuhänder stehen im Einzugsermächtigungsverfahren Insolvenzverwaltern gleich (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zum Widerruf berechtigter Lastschriften, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehaltlos dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wurden, sind sie nicht berechtigt.