RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 767; InsO § 309 Abs. 1 Nr. 2Bei Bürgschaft eines dem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen keine Widerlegung der Vermutung des Handelns aus emotionaler Verbundenheit allein wegen Mitarbeit in erheblichem Umfang im Betrieb des Hauptschuldners
BGB§ 765
BGB§ 767
InsO§ 309
OLG Celle, Urt. v. 12.09.2007 – 3 U 85/07 (rechtskräftig), WM 2008, 296OLG CelleUrt.12.9.20073 U 85/07rechtskräftigWM 2008, 296
Leitsätze:
1. Zur Beschränkung der Bürgschaft auf die Anlassforderung im Falle einer – unzulässigen – weiten Zweckerklärung.
2. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung, zur Zukunftsprognose und zur Bedeutung der Höhe des Bürgschaftsbetrages im Fall einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen.
3. Zur Widerlegung der Vermutung der Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen durch die Bank. Dabei genügt die Mitarbeit des Bürgen im Betrieb des Hauptschuldners nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitarbeit erheblich ist und auch die Miterledigung „des Geschäftlichen“ umfasst. Erforderlich ist, dass der Bürge aufgrund konkreter und rechtlich gesicherter Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner an dem finanzierten Projekt in einem nennenswerten Umfang beteiligt werden soll.