RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 123, 124, 305c, 398, 404, 765Zur Reichweite bereits bestellter Sicherheiten bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften durch die (Haus-)Bank
BGB§ 123
BGB§ 124
BGB§ 305c
BGB§ 398
BGB§ 404
BGB§ 765
OLG München, Urt. v. 21.06.2007 – 14 U 699/06, WM 2008, 299OLG MünchenUrt.21.6.200714 U 699/06WM 2008, 299
Leitsätze:
1. Besteht zwischen einer Bank und deren kaufmännischem Kreditnehmer eine Globalabtretung von Außenständen mit weitem Sicherungszweck, erlangt die Bank hierdurch auch Sicherheit für Ansprüche gegen den Kreditnehmer, die sie durch (stille) Zession von einer Leasinggesellschaft erworben hat, mit der der Kreditnehmer einen Sale-and-lease-back-Vertrag abgeschlossen hat.
2. Die auf diese Weise von der Bank erworbenen Ansprüche unterfallen der „bankmäßigen Geschäftsverbindung“ zwischen der Bank und dem Kreditnehmer, auch wenn sie ursprünglich in einer anderen Rechtsbeziehung, nämlich der zur Leasinggesellschaft, entstanden sind.
3. Eine standardisierte Klausel in den Leasingvertragsbedingungen, wonach die Bank die Forderung aus dem Leasingvertrag ankauft oder zugunsten des Leasingnehmers eine Höchstbetragsbürgschaft übernimmt, stellt keine konkrete Regelung des eigentlichen Leasingvertrags dar und unterfällt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB.
4. Die Bank trifft keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber dem Kreditnehmer, dass die nach der Refinanzierung des Leasinggeschäftes der Bank gehörende Forderung den dort bereits bestehenden Sicherungsabreden unterfällt.