RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZVG §§ 96, 100; ZPO § 765a Abs. 1Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einer Grundschuld) bei Selbsttötungsgefahr des Schuldners nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen des Betroffenen mit dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers
ZVG§ 96
ZVG§ 100
ZPO§ 765a
BGH, Beschl. v. 14.06.2007 – V ZB 28/07 (LG Düsseldorf), NJW 2007, 3719 = WM 2007, 1667BGHBeschl.14.6.2007V ZB 28/07NJW 2007, 3719WM 2007, 1667LG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforderlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zuständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. 11. 2005 – V ZB 24/05, ZfIR 2006, 556 = NJW 2006, 508).
2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unterbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
3. Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass daher die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig erachten.