ZBB 2007, 151

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung V. Landgerichte BGB §§ 826, 830 Abs. 2, § 840; BörsG § 73 a. F.; AktG § 57 Abs. 1, §§ 71 ffZur Haftung des Vorstands gegenüber Anlegern am Neuen Markt bei erfundenem Umsatz („Comroad“) BGB§ 826 BGB§ 830 BGB§ 840 BörsG a. F.§ 73 AktG§ 57 AktG§ 71 LG Frankfurt/M., Urt. v. 10.01.2007 – 3–15 O 48/04, ZIP 2007, 487 (LS)LG Frankfurt/M.Urt.10.1.20073–15 O 48/04ZIP 2007, 487 (LS)

Leitsätze:

1. Unter dem Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist es gleichgültig, ob die Aktien, an deren Rückgabe die Anleger die Durchsetzung des Schadensersatzverlangens knüpfen, identisch mit den gegebenenfalls erstmals erworbenen sind.
2. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb (der Aktien) aufgewendeten Betrag, ohne dass wegen der Investition in ein Papier des hoch spekulativen „Neuen Marktes“ eine Einschränkung gerechtfertigt wäre.
3. Der Schaden kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Wert der gekauften Aktie immer dem Börsenkurs entspricht, weil der Wert der durch die Aktie verkörperten Mitgliedschaft sich nicht nach dem jeweiligen Börsenkurs bestimmt, der von nicht wertbezogenen Faktoren beeinflusst sein kann, sondern nach dem wirklichen Wert des Unternehmens.
4. Hypothetische Verluste wegen anzunehmender Anlagen der Anleger in andere am „Neuen Markt“ gehandelte Papiere schließen den Schaden nicht aus, da es keine Erfahrungssätze zu typischem Anlegerverhalten gibt, die den Schluss auf entsprechende Anlageentscheidungen der Kläger zuließen.
5. Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat.
6. Die Vorspiegelung von Umsätzen – die in Wirklichkeit wesentlich geringer ausgefallen sind – mit dem Ziel, ein Unternehmen an die Börse zu bringen, ist als objektiv unlauter i. S. v. § 826 BGB zu qualifizieren.
7. Wer durch Täuschung den Börsengang eines Unternehmens herbeiführt und damit erst den Handel in Aktien desselben ermöglicht, nimmt billigend in Kauf, dass die Anleger am Sekundärmarkt dadurch geschädigt werden. Eine solche vorsätzliche Falschangabe verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB.
8. Nur weil jemand eine spekulative Aktienanlage tätigt, muss er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen; er darf sich darauf verlassen, dass die für den Kapitalmarkt wesentlichen Informationen zutreffend wiedergegeben werden.
9. Wer die Veröffentlichung unrichtiger Kapitalmarktinformationen durch einen Dritten als Gehilfe fördert, dabei die möglichen Auswirkungen kennt sowie aus Eigennutz billigend in Kauf nimmt, haftet den Geschädigten – unabhängig vom Umfang seiner Beihilfeleistungen – nach §§ 826, 830 Abs. 2, § 840 BGB auf Schadensersatz.

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