RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB §§ 246, 266Grundsätzlich keine Prüfungspflicht des ein Notaranderkonto führenden Kreditinstituts, ob der Notar das Anderkonto ordnungsgemäß führt und die spezifisch standesrechtlichen Pflichten einhält
BGB§ 823
BGB§ 826
StGB§ 246
StGB§ 266
LG Osnabrück, Urt. v. 12.12.2006 – 18 O 732/05, WM 2007, 212LG OsnabrückUrt.12.12.200618 O 732/05WM 2007, 212
Leitsätze:
Angesichts der besonderen Qualifikation eines Notars als Inhaber eines Anderkontos und der Kontrolle durch das Standesrecht darf das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, dass das Anderkonto vom Notar ordnungsgemäß geführt und dass die spezifisch standesrechtlichen Pflichten eingehalten werden. Letztlich wäre dem Kreditinstitut eine Prüfung auch unmöglich, weil sie die Abreden zwischen dem Notar als Kontoinhaber und seinem Mandanten grundsätzlich nicht kennt und die Rechtmäßigkeit einer Verfügung über das Notaranderkonto daher nicht beurteilen kann.