RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Landgerichte
AktG § 131 Abs. 1 Satz 1; §§ 183, 243 Abs. 1, 4, § 111; GmbHG § 9Auskunftsanspruch des Aktionärs zum Verjährenlassen von Ansprüchen durch den Vorstand auch ohne vorherige Ankündigung („Mangusta/Commerzbank III“)
AktG§ 131
AktG§ 183
AktG§ 243
AktG§ 111
GmbHG§ 9
LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.2006 – 3/4 O 68/06, EWiR 2007, 129 (Kort)LG Frankfurt/M.Urt.22.11.20063/4 O 68/06EWiR 2007, 129 (Kort)
Leitsätze:
1. Bei § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, auszugehen (BGH ZIP 2004, 2428, dazu EWiR 2005, 241 (F. Wagner)). Hinzukommen muss, dass das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind.
2. Für einen objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ist für die Frage, ob er dem Vorstand Entlastung erteilen will, ein nicht unwesentliches Beurteilungselement, ob dieser Ansprüche gegen Dritte hat verjähren lassen.
3. Ein Aktionär ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Fragen, die er auf der Hauptversammlung zu stellen gedenkt, im Vorhinein anzukündigen. Folge hiervon kann jedoch sein, dass die Beantwortung von Fragen unzumutbar ist, wenn die sachgemäße Beantwortung einer entsprechenden Vorbereitung bedurft hätte, was nur für solche Fragen gelten kann, mit denen der Vorstand nicht zu rechnen brauchte.