RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AktG § 327a Abs. 1, § 327b Abs. 1, § 327 f; WpÜG-AngVO § 5 Abs. 1Referenzzeitraum des Börsenkurses bei Abfindung ausscheidender Aktionäre 3 Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme („DaimlerChrysler“)
AktG§ 327a
AktG§ 327b
AktG§ 327 f
WpÜG-AngVO§ 5
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2007 – 20 W 6/06, ZIP 2007, 530 = BB 2007, 682OLG StuttgartBeschl.16.2.200720 W 6/06ZIP 2007, 530BB 2007, 682
Leitsatz:
Für den Börsenwert als Untergrenze einer Abfindung, die Aktionären für ihr Ausscheiden anlässlich einer aktien- oder umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahme zu zahlen ist, ist auf den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme und nicht auf den Durchschnittskurs in den letzten drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss abzustellen. Wegen dieser Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte werden die sofortigen Beschwerden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.