RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 276, 278Kapitalanlage: Beratungs- und Offenlegungspflichten der Bank
BGB§ 276
BGB§ 278
OLG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2007 – 10 U 189/06 (rechtskräftig), BB 2007, 202 (LS) = DB 2007, 685 (LS)OLG StuttgartUrt.22.1.200710 U 189/06rechtskräftigBB 2007, 202 (LS)DB 2007, 685 (LS)
Leitsätze:
1. Bietet eine Volksbank ihren Kunden in einem Beratungsgespräch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschließlich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen prüfung und gegebenenfalls eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung zu offenbaren.
2. Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts übernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegenüber dem Kunden – gegebenenfalls mit einer eigenen Bewertung – offenzulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ überlassenen Plausibilitätsprüfung muss sich die beratende Bank gegenüber dem Kunden zurechnen lassen.