RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
KapMuG § 4 Abs. 1, 4Durchführung eines Musterverfahrens nach KapMuG erst bei Mindestzahl von 10 Verfahren – nicht: Klägern („Infomatec“)
KapMuG§ 4
OLG München, Beschl. v. 09.02.2007 – W (KAPMU) 1/06, ZIP 2007, 649OLG MünchenBeschl.9.2.2007W (KAPMU) 1/06ZIP 2007, 649
Leitsätze:
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Musterfeststellungsantrag gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG zurückzuweisen, weil innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des zeitlich ersten Musterfeststellungsantrags nicht die erforderliche Anzahl gleichgerichteter Anträge beim Prozessgericht gestellt worden ist, ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Bei der Frage, ob das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 KapMuG erforderliche Quorum erreicht ist, ist nicht darauf abzustellen, ob in den Verfahren, in denen Musterfeststellungsanträge gestellt wurden, mindestens 10 Kläger auftreten, sondern vielmehr entscheidend, ob in mindestens 10 Verfahren Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind.