RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 823 Abs. 1, § 854 Abs. 1, §§ 856, 866Zu Fragen des unmittelbaren Besitzes und des Mitbesitzes hinsichtlich einer liegen gelassenen Geldtransporttasche und deren Inhalt
BGB§ 823
BGB§ 854
BGB§ 856
BGB§ 866
KG, Urt. v. 31.10.2006 – 21 U 12/06 (rechtskräftig), NJW-RR 2007, 239 = WM 2007, 444KGUrt.31.10.200621 U 12/06rechtskräftigNJW-RR 2007, 239WM 2007, 444
Leitsätze:
1. Der unmittelbare Besitz an einer versehentlich liegen gelassenen Sache wird nur dann aufgegeben, wenn eine Wiedererlangung der Sache ausgeschlossen oder zumindest deutlich erschwert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Besitzer jederzeit rekonstruieren kann, wo die Sache sich befindet und zumindest die Möglichkeit besteht, sie wieder an sich zu bringen.
2. Lässt der Geschäftsbesorger einen Gegenstand im Sachherrschaftsbereich des Eigentümers liegen, ohne dass er seinen unmittelbaren Besitz verliert, können unmittelbarer Besitz des Geschäftsbesorgers und derjenige des Eigentümers zusammen fallen. Beide sind dann Mitbesitzer.
3. Dem unmittelbaren Mitbesitzer sind auch sogenannte Haftungsschäden zu ersetzen. Hiervon umfasst sind Schäden, die dadurch entstehen, dass er Ansprüche Dritter wegen des Verlusts der Sache ausgesetzt ist.