RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AO §§ 42, 173; BGB §§ 195 a. F., 197, 249; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4Zur Frage, ob ein Verbraucher dem finanzierenden Institut bei einem verbundenen Geschäft Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegenhalten kann sowie zu Umfang und Verjährung solcher Schadensersatzansprüche
AO§ 42
AO§ 173
BGB a. F.§ 195
BGB§ 197
BGB§ 249
VerbrKrG§ 9
OLG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2006 – 6 U 22/06, WM 2007, 203OLG StuttgartUrt.14.11.20066 U 22/06WM 2007, 203
Leitsätze:
1. Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Institut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urt. v. 26. 9. 2005 – 6 U 92/05, ZIP 2005, 2152 = ZfIR 2006, 21; Übereinstimmung mit BGH, Urt. v. 14. 6. 2006 – II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, dazu EWiR 2004, 1057 (Lange); Abweichung von BGH, Urt. v. 25. 4. 2006 – XI ZR 106/05, ZIP 2006, 1084 = ZfIR 2006, 509 = WM 2006, 1066 = BKR 2006, 333, 336 f, dazu EWiR 2006, 477 (Häublein)).
2. Weil das finanzierende Institut in diesem Fall für die Rückabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Maßnahmen, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen sollen, gegenüber dem finanzierenden Institut ergreifen.
3. Verlangt der Verbraucher mit dem Rückforderungsdurchgriff regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zurück, so unterlag der Rückforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verjährung des § 197 BGB.
4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, für die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen.
5. Aufklärungspflichten bestehen bei der Werbung für einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291 = WM 1978, 705).
ZBB 2007, 148
6. Zur Anrechnung verbleibender Steuervorteile bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR.