RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 166 Abs. 1, § 819 Abs. 1, §§ 1282, 1228 Abs. 2Leistungsbewirkung durch Zahlung des Schuldners einer gepfändeten Forderung auf gekündigtes Gläubigerkonto bei der Pfandgläubigerin
BGB§ 166
BGB§ 819
BGB§ 1282
BGB§ 1228
OLG Bamberg, Urt. v. 02.11.2006 – 1 U 68/06 (rechtskräftig), ZIP 2007, 571 = WM 2007, 389OLG BambergUrt.2.11.20061 U 68/06rechtskräftigZIP 2007, 571WM 2007, 389
Leitsätze:
1. Zahlt die Schuldnerin einer verpfändeten Forderung auf Aufforderung der Bank, die zugleich Pfandgläubigerin ist, auf ein Gläubigerkonto, dessen Sollsaldo durch Kündigung der Bank zuvor fällig gestellt worden ist, so handelt es sich hierbei (ausschließlich) um eine mit befreiender Wirkung erbrachte Leistung an die Pfandgläubigerin (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB).
2. In einem solchen Fall muss sich die Gläubigerbank sowohl das Wissen der den Pfändungsvorgang bearbeitenden Mitarbeiter als auch den Kenntnisstand ihres mit der Hereinnahme des Schecks der Schuldnerseite befassten Angestellten zurechnen lassen mit der Folge, dass ihr die Berufung auf einen Bereicherungswegfall (hier: Weggabe einer Sicherheit) wegen verschärfter Haftung verwehrt ist (§ 166 Abs. 1, § 819 Abs. 1 BGB analog).
3. Die verschärfte Haftung der Bank nach § 819 Abs. 1 BGB entfällt auch dann nicht, wenn entsprechend ihrem Vorbringen unterstellt wird, dass die Bankmitarbeiter den angegebenen Verwendungszweck eines bei ihr eingereichten und von ihr verbuchten Schecks „grundsätzlich“ nicht zur Kenntnis nehmen. Denn bei einer derartigen Bearbeitungspraxis ist insoweit von einer der positiven Kenntnis gleichgestellten „bewussten“ Unkenntnis auf Bankseite auszugehen.