RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167Zu den Anforderungen an Zustellung und Inhalt eines Mahnbescheids, damit Verjährungshemmung eintritt
BGB§ 204
ZPO§ 167
OLG Dresden, Urt. v. 04.10.2006 – 8 U 1272/06 (rechtskräftig), WM 2007, 297OLG DresdenUrt.4.10.20068 U 1272/06rechtskräftigWM 2007, 297
Leitsätze:
1. Verzögert sich infolge mehrerer fehlgeschlagener Versuche die Zustellung eines Mahnbescheides beträchtlich (hier 11 Monate), ist diese nur dann „demnächst“ erfolgt, wenn der Gläubiger darlegt, nach Kenntniserlangung von der Unzustellbarkeit jeweils die gebotenen Anstrengungen zur raschen Erforschung und Mitteilung einer neuen Zustellanschrift unternommen zu haben.
2. Erwirkt der Rechtsnachfolger einer Bank, die den Darlehensvertrag außerordenlich gekündigt und eine näher aufgeschlüsselte Gesamtabrechnung erteilt hat, einen Mahnbescheid wegen „Zinsrückständen“ aus früherer Zeit, wird die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung des Anspruchs nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid eine neue, dem Schuldner unbekannte Vertragsnummer und weder Höhe noch Verwendungszweck des Darlehens bezeichnet, der Schuldner über den Gläubigerwechsel nicht unterrichtet worden ist und sich die geforderten Zinsrückstände nicht mit der Abrechnung des Darlehensgebers in Übereinstimmung bringen lassen.