ZBB 2007, 146

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167Zu den Anforderungen an Zustellung und Inhalt eines Mahnbescheids, damit Verjährungshemmung eintritt BGB§ 204 ZPO§ 167 OLG Dresden, Urt. v. 04.10.2006 – 8 U 1272/06 (rechtskräftig), WM 2007, 297OLG DresdenUrt.4.10.20068 U 1272/06rechtskräftigWM 2007, 297

Leitsätze:

1. Verzögert sich infolge mehrerer fehlgeschlagener Versuche die Zustellung eines Mahnbescheides beträchtlich (hier 11 Monate), ist diese nur dann „demnächst“ erfolgt, wenn der Gläubiger darlegt, nach Kenntniserlangung von der Unzustellbarkeit jeweils die gebotenen Anstrengungen zur raschen Erforschung und Mitteilung einer neuen Zustellanschrift unternommen zu haben.
2. Erwirkt der Rechtsnachfolger einer Bank, die den Darlehensvertrag außerordenlich gekündigt und eine näher aufgeschlüsselte Gesamtabrechnung erteilt hat, einen Mahnbescheid wegen „Zinsrückständen“ aus früherer Zeit, wird die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung des Anspruchs nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid eine neue, dem Schuldner unbekannte Vertragsnummer und weder Höhe noch Verwendungszweck des Darlehens bezeichnet, der Schuldner über den Gläubigerwechsel nicht unterrichtet worden ist und sich die geforderten Zinsrückstände nicht mit der Abrechnung des Darlehensgebers in Übereinstimmung bringen lassen.

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